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SATZUNG DER I&W ELSEN Der Interessen- und Werbegemeinschaft Elsen e.V.Vom 06.03.1900 und Änderung vom 23.02.1999 §1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Interessen- und Werbegemeinschaft Elsen e.V. Er hat seinen Sitz in Paderborn, Stadtteil Elsen. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und dient ausschließlich den in §2 festgelegten Zwecken. §2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist, den hohen Attraktivitätswert des Stadtteils Elsen in seinem Einzugsbereich durch geeignete Werbung im Rahmen der übrigen Satzungsbestimmungen für die Öffentlichkeit überzeugend und nachhaltig darzustellen. Dabei soll sich der Verein aller Möglichkeiten der Werbung bedienen, soweit diese Erfolge versprechen und finanzierbar sind. Darüber hinaus dient der Verein dem Zweck, eine einheitliches Willensbildung seiner Mitglieder in allen örtlich interessierten Fragen herbeizuführen und diese gegenüber einschlägigen Verbänden, Körperschaften und sonstigen Institutionen zu vertreten. §3 Unabhängigkeit des Vereins Der Verein ist eine unabhängige Interessengemeinschaft von Einzelhändlern, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben auf der Grundlage eines solidarischen Zusammenschlusses entsprechend §4. Der jeweilige Vorstand ist verpflichtet, den Verein: a) frei von etwaigen Wettbewerbsstreitigkeiten seine Mitglieder untereinander; b) frei von politischen Einflüssen oder sonstigen Interessen anderer Körperschaften, Institutionen und Verbänden zu halten. Im Interesse des Vereinszwecks gehört es zu den Pflichten des Vorstandes insbesondere: a) des Solidaritätsprinzip seiner Mitglieder zu fördern b) engen Kontakt zum zuständigen Einzelhandelsverband, der Handwerkskammer, dem Heimat- und Verkehrsverein, der IHK und der Wirtschaftsförderungsgesellschaft zu pflegen und mit diesen zusammenzuarbeiten, soweit dieses dem Vereinszweck entspricht und die eigenen Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Gleiches gilt gegenüber der Verwaltung und dem Rat der Stadt Paderborn, sowie dem Bezirksauschuß Elsen. §4 Mitgliedschaft Zur Mitgliedschaft berechtigt sind alle Einzelhandelsbetriebe ohne Unterschied ihrer Größe und ihrer Vertriebsform, soweit sie ihren Geschäftsbetrieb im Stadtteil Elsen unterhalten, Maßgebend sind die alten Ortsgrenzen der selbständigen Gemeinde Elsen. Ebenso können selbständige Handwerker und Dienstleistungsbetriebe, sowie Freiberufler nach gleichen Maßstäben Mitgliede werden. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft nur dann verwehren, wenn bei der Art des Gewerbes- oder Dienstleistungsbetriebes eine dem Ruf der Zielsetzung des Vereins schädigende Wirkung anzunehmen ist. Eine Mitgliedschaft darf nicht auf Gründen wettbewerblicher Rücksichtsnahme gegenüber bereits vorhandenen Vereinsmitgliedern verwehrt werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung begründet, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Werbegemeinschaft erhebt von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag von z. Z. 100,00 € und Werbeumlagen zwecks Finanzierung der von der Werbegemeinschaft durchgeführten Werbeaktivitäten. Die Umlagen richten sich nach der vom Vorstand beschlossenen Staffelung, die sich innerhalb eines von der Mitgliederversammlung genehmigten Finanzrahmens bewegen. Über- und Unterdeckungen sind auf neue Rechnungen vorzutragen und auf die Umlagebeiträge des Folgejahres anzurechnen. Die Umlagebeiträge unterliegen keinen Richtsätzen. Über fördernde Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand. §5 Dauer der Mitgliedschaft – Kündigung – Ausschluss Die Mitgliedschaft gilt unbefristet. Der Beitrag laut Beitrittserklärung gilt jeweils für 12 Monate und zwar für den Zeitraum eines Kalenderjahres. Der Umlagebeitrag wird nach Bedarf erhoben. Ein Mitglied kann mit einer Frist von 3 Monaten seinen Austritt zum Endes eines Jahres erklären. Der Umlagebeitrag ist jeweils nach Bedarf auf das Konto des Vereins bei der Volksbank Paderborn, Konto-Nr. 912 1882 100 zu zahlen. Die Mitgliedschaft endet ferner bei Tod oder durch Ausschluss. Der Vorstand kann einen Ausschluss aussprechen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzungsbestimmungen verstößt, insbesondere wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung das Mitglied im Verzug ist.Der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung des fälligen Jahresbeitrages. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einer Woche Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch befindet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. §6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitglieder-Versammlung b) der Vorstand §7 Mitglieder-Versammlung Die ordentliche Mitglieder-Versammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorstand beruft die Mitglieder-Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Versammlung zwei Wochen vor dem Zusammentreffen durch schriftliche Ladung ein. Die Mitglieder-Versammlung wählt und entlastet den Vorstand, beschließt die Höhe der Umlagebeiträge und befindet über Satzungsänderungen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit sämtlicher anwesender Mitglieder des Vereins erforderlich. Desgleichen wählt die Mitglieder-Versammlung zwei Kassenprüfer, die die Rechnungsprüfung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen haben. Die Wahl erfolgt jeweils für zwei Jahre, wobei jährlich ein Kassenprüfer neu zu wählen ist. Der Vorstand hat die Mitglieder-Versammlung einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Im Übrigen dienen die Mitglieder-Versammlungen darüber den Zweck, geplante Werbeaktionen vorzustellen und sie je nach Planung unter tätiger Beteiligung der Mitglieder durchzuführen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dieses beantragen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung einberufen, sofern er dieses für erforderlich hält. Die Mitglieder-Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Falls dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wird innerhalb von 15 Minuten nach dem offiziellen Beginn eine zweite Versammlung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auf jeden Fall beschlussfähig ist. §8 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitglieder-Versammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Kassierer und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter, der Schriftführer und Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand; sie sind Vorstand im Sinne des §26BGB; der geschäftsführende Vorstand vertritt gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sprecher ist der Vorsitzende.Der Gesamtvorstand gibt sich eine eigene Geschäftordnung; er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. §9 Sonstige Bestimmungen Das Vereinsvermögen soll ausschließlich für die Erreichung der in §2 genannten Zwecke verwendet werden. Über den Verlauf von Mitglieder-Versammlungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Gleiches gilt für Vorstandsbeschlüsse. §10 Auflösung Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitglieder-Versammlung mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter Nr. VR1418 Paderborn Elsen, den 06. März 1990 Neu geschrieben am 18. März 2004 | Suche: | ||
"Das PROGRAMM zum Dorffest 2011"Hier finden Sie demnächst das aktuelle Programmheft zum Dorffest 2011 und zu den neuen Gutscheinen von und für Elsen. ... Programmheft Dorffest (ab 15.04.11) "Aktuelle Termine in Elsen"Hier sind aktuelle Veranstaltungstermine rund um Elsen zu finden. ... zu den Terminen |
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